1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Solidarité sans frontières“ besteht mit Sitz in Bern ein Verein nach Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Mitglied können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck gemäss Artikel 2 dieser Statuten unterstützen.
2. Zweck und Ziele
Der Verein „Solidarité sans frontières“ ist eine Menschenrechts- und Friedensorganisation mit dem Zweck, den Migrantinnen und Migranten und den Flüchtlingen in der Schweiz eine Stimme zu verleihen. Er will Prozesse und Veränderungen in die Wege leiten und unterstützen, die mithelfen, eine offene und solidarische Schweiz zu schaffen. Er engagiert sich gegen die Diskriminierung und Ausgrenzung von Flüchtlingen und MigrantInnen und gegen jede Form von Rassimus und Fremdenfeindlichkeit.
Dies geschieht durch:
Kontinuierliche Erarbeitung eines Basiswissens der Vereinsmitglieder und Information und Orientierung der Bevölkerung über die Situation von Flüchtlingen und MigrantInnen in der Schweiz und in der Welt Einflussnahme auf wichtige Personen und Institutionen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Um diesen Anliegen mehr Gewicht zu verleihen, vernetzt sich der Verein mit anderen Organisationen (Menschenrechts- und Friedensorganisationen, Hilfswerken und religiösen Kreisen) mit ähnlichen oder gleichen Zielsetzungen. Zu diesem Zweck führt der Verein ein Sekretariat und ein öffentlich zugängliches Archiv und fördert mit themenspezifischen Dokumentationen sowie der Herausgabe eines eigenen Informationsblattes die öffentliche Diskussion. Der Verein "Solidarité sans frontières" unterstützt Bemühungen von Einzelnen und Organisationen, die sich im Sinne des Vereinszweckes engagieren.
3. Mittel
Die Mittel des Vereins stammen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Allgemeinen Spenden
- Spenden von SympathisantInnen und GönnerInnen
- Monatsbeitragsversprechen
- Projektbeiträgen und -erlösen
- Materialverkauf
- Dienstleistungen (Honorare von AuftraggeberInnen)
- verpflichtenden jährlichen Beitragsversprechen juristischer Personen und Basisorganisationen
- Legaten
Jegliche Haftung des Vereins über sein Vereinsvermögen hinaus bleibt ausgeschlossen.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Stimmberechtigtes Aktivmitglied wird man durch das Bezahlen des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages. Alle natürlichen und juristischen Personen, die einen allgemeinen oder projektbezogenen finanziellen Beitrag leisten, sind nicht stimmberechtigte Passivmitglieder.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung der Mitglieder
- der Vorstand (mindestens 3 Personen)
- die Geschäftsführung (=Sekretariat)
- die RevisorInnen
6. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand im vorausgehenden Bulletin einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Eine Publikation im Vereinsorgan gilt als gültige Einladung. Die schriftliche Mitteilung kann durch eine elektronische Einladung (Email) ersetzt werden. Die Beschlussfassung geschieht durch das relative Mehr sämtlicher an der Mitgliederversammlung anwesender Mitglieder. Es gibt keinen Stichentscheid des Präsidiums.
Für die Abstimmung über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über die Zuwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativem Mehr, jedoch mit der Auflage, dass es nur an eine oder mehrere steuerbefreite Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen überwiesen werden kann.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstands
- die Wahl der RevisorInnen
- die Abnahme des Jahresberichts
- die Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Diskussion und Genehmigung der Jahresplanung
- den Entscheid über strategische Grundsätze
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
Stimmberechtigt sind Aktivmitglieder in folgenden Kategorien:
a) Einzelmitglieder
b) Juristische Personen
c) die Mitglieder der Geschäftsführung
7. Der Vorstand
Der Vorstand trifft sich jährlich mindestens dreimal. Er verantwortet sich gegenüber der Mitgliederversammlung. Beschlüsse des Vorstands erfolgen durch relatives Mehr der Anwesenden. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er ist zuständig für:
- die Vertiefung und den Entscheid über inhaltliche Fragen von strategisch-operativem Charakter
- die Erarbeitung der Jahresplanung zuhanden der Mitgliederversammlung
- die Festlegung der Finanzkompetenzen der Geschäftsführung und für die Ernennung der Zeichnungsberechtigten
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und der Foren
- Neueinstellungen und Kündigung der Geschäftsführung
- Erarbeitung von Pflichtenheften für die Mitglieder der Geschäftsführung
- Entscheid über die Aufnahme von juristischen Personen als Vereinsmitglieder und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern vorbehältlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung
- Entscheid über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern vorbehältlich deren Rekurs an die Mitgliederversammlung
- Contolling der laufenden Geschäfte
- Erstellung und Einhaltung des Budgets
- die Bildung von Arbeitsgruppen und die Festlegung von Ressorts
8. Die Geschäftsführung (=Sekretariat)
Die Geschäftsführung trifft sich mindestens 3 Mal pro Jahr mit dem Vorstand. Sie führt die laufenden Geschäfte gemäss der Jahresplanung. Sie ist zuständig für :
- die Realisierung der politischen Projekte gemäss der Jahresplanung
- Öffentlichkeitsarbeit, Medienkontakte un d Lobbying
- Finanzbeschaffung
- die administrativen und buchhalterischen Arbeiten
- Kontakte zu den Regionalgruppen und Vernetzung mit anderen Organisationen
- Präsenzzeit im Büro
- Archiv & Dokumentation
- Beratung und Vernetzung der Mitglieder und interessierter Kreise
- Herausgabe des Bulletins
Die Geschäftsführung nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Im Fall von personalrelevanten Themen nimmt sie nur auf Einladung des Vorstands teil.
9. Publikation und Information
Alle Aktiv- und Passivmitglieder und sonstige AbonnentInnen erhalten das Bulletin von Solidarité sans frontières. Der Verein verfügt zudem über eine Internethomepage und erstellt weitere Publikationen.
10. Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie sind am 31.3.2000 anlässlich der konstituierenden Versammlung in Bern angenommen worden. Sie wurden am 22. August 2008 und am 25. Mai 2013 revidiert.
Bern, 25.4.2014