UPDATE November 2009: In Basel wurde der Tagessatz in einem aktuellen Fall nach einer Einsprache auf 5.- gesenkt.
UPDATE Juni 2009: Ein neues Bundesgerichtsurteil (Urteil: 6B_769/2008 vom 18. Juni 2009) hat festgehalten dass dass der Tagessatz auch für die ärmsten Straftäter mindestens zehn Franken betragen muss. Der Verurteilte sollte die Strafe analog zur früheren kurzfristigen Freiheitsstrafe spüren, hielten die Richter fest. Waadtländer Justiz hatte eine drogensüchtige Frau wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Drogendelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je fünf Franken verurteilt. Das Gericht berücksichtigte bei dieser Strafe, dass die 40-jährige Frau von 1500 Franken aus der Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen fürs Heim lebt. Sie verfügt über ein Sackgeld von 240 Franken im Monat, wovon sie auch ihre Kleider bezahlen muss. Inwieweit diese Argumentation auch Personen unter Nothilfe betrifft, die gesamthaft z.B. im Kanton Zürich für Essen, Kleider etc. 240.- erhalten, ist allerdings nicht klar.
Am Montag, 6. Mai 2009, sass B. aus Westafrika auf der Anklagebank des Zürcher Obergerichts. Er hatte Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom Dezember 2007 erhoben. Damals wurde er wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt. B.'s Anwältin Karin Fehr plädierte vor dem Obergericht in erster Linie für einen Freispruch. In ihren Eventualanträgen forderte sie eine Minderung des Strafmasses auf 45 Tage und die Festsetzung des Tagessatzes auf 4 Franken.
Hinsichtlich B.'s Verstoss gegen (Art. 23) des ANAG blitzten B. und seine Anwältin ab. Das Gericht befand, B.'s Bemühungen zur Beschaffung von Ausweispapieren seien ungenügend gewesen und seine Kooperationsbereitschaft bezüglich seiner Rückführung in sein Heimatland habe gefehlt. B.'s Anwältin zeigte sich nach der Verhandlung enttäuscht darüber, dass sich das Gericht diesbezüglich nicht ausführlicher mit ihren Argumenten befasst habe. Der Verurteile selbst betonte in der Verhandlung mehrmals, er habe sich einerseits mit Hilfe von Freunden und andererseits durch wiederholte Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Herkunftslandes um Identitätspapiere bemüht. Das Obergericht hielt das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich aufrecht, reduzierte das Strafmass aufgrund einer Verletzung gegen das Beschleunigungsgebot aber auf 90 Tage.
Als Erfolg ist hingegen die Anpassung des Tagessatzes von 30 auf 4 Franken zu werten. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 StGB und auf ein Bundesgerichtsurteil von 2008 (6B-366/2007) verlangte Fehr eine Anpassung der Geldstrafe an die Lebensumstände ihres Mandanten. B. lebt als abgewiesener Asylsuchender in einer Notunterkunft, darf keiner Arbeit nachgehen und erhält vom Kanton Zürich Migros-Gutscheine im Wert von 8.50 pro Tag. Zur Zeit des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erhielt B. zwar Sozialhilfe und ging hin und wieder Gelegenheitjobs nach, verdiente netto aber trotzdem bloss rund 13 Franken. Das Obergericht folgte der Argumentation der Anwältin und setzte den Tagessatz auf 4 Franken fest. Fehr beurteilt den Entscheid als "absolut richtig" und fügt an, dass im Falle eines höheren Tagessatzes EmpfängerInnen von Nothilfe die Geldstrafe nicht bezahlen können und sie so effektiv "zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, da die Geldstrafe bei Nichtbezahlung in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Das Bundesgericht hat aber klar festgehalten, dass es nichtbezahlbare Geldstrafen nicht geben soll."
Fehr sind bislang keine Fälle bekannt, in denen der Tagessatz auf unter 10 Franken festgelegt wurde. Es stellt sich also die Frage, inwiefern mit dem Urteil des Obergerichts ein Präzedenzfall geschaffen wurde. Die Anwältin dazu: "Das Urteil wird insofern Wirkung haben, als dass man sich in anderen Straffällen mit ähnlich prekären Lebensverhältnissen darauf berufen wird. Dies erzeugt einen gewissen Druck. Es besteht aber keine eigentliche Bindung der Gerichte, gleich zu entscheiden." Trotz der Reduktion des Tagessatzes auf 4 Franken stellt sich aber die Frage der Erschwinglichkeit. Da NothilfebezügerInnen ohnehin schon in einer äusserst prekären Situation leben, werden sie selbst durch eine auf einem solch geringen Tagessatz beruhenden Geldstrafe noch weiter unter das Existenzminimum gedrückt - stellt doch die Nothilfe selbst das absolute Existenzminimum dar. B. beschreibt seine Situation ganz realistisch: "Ich könnte selbst die 4 Franken nicht bezahlen, aber ich kann auf meine Freunde und Bekannten zählen. Sonst könnte ich nicht täglich 4 Franken von meinen 8.50 für die Busse aufwenden und vom Rest leben."