Europa schottet sich gegen die Einwanderung aus der übrigen Welt immer mehr ab – so auch die Schweiz. Im Zuge von Gesetzesreformen werden die Migrationsmöglichkeiten für Menschen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa immer beschränkter. Nur noch die Wirtschaftselite soll Zugang zur Schweiz erhalten. Menschen, die auf der Suche nach neuen Lebensperspektiven und wirtschaftlichem Überleben in die Schweiz einwandern möchten, werden als unerwünschte, integrationsunfähige Last deklassiert und zunehmend ausgegrenzt. Diese restriktive Politik findet ihren Niederschlag in der Gesetzgebung: Das Asylgesetz (AsylG) wird laufend verschärft und der Entwurf für ein neues "Ausländergesetz" (AuG), der im Frühjahr 2003 in den eidgenössischen Räten behandelt wird, weist viele neue Restriktionen auf.
Migrationspolitische Verschärfungen und Restriktionen wirken sich meistens geschlechtsspezifisch aus. Die Gesetze und ihre Revisionsentwürfe sind jedoch geschlechtsneutral formuliert, was zur Folge hat, dass die geschlechtsspezifischen Auswirkungen der rechtlich legitimierten Diskriminierungsmechanismen keine Beachtung finden. Die Situation von Migrantinnen wird kaum berücksichtigt, obwohl Frauen einen grossen Teil der weltweiten Migration und der ausländischen Wohnbevölkerung in der Schweiz ausmachen. Sie haben deutlich geringere Chancen, selbständig einzuwandern als Männer: Frauen haben weltweit weniger Zugang zu Bildung und Einkommen, der qualifizierte, gut bezahlte Arbeitsmarkt bleibt ihnen daher versperrt. Wenn Frauen trotz aller Schranken dennoch hoch qualifiziert sind, sind es frauenspezifische Biographien – wie zum Beispiel die Verantwortlichkeit für Kinder –, die sie in ihrer Mobilität behindern und sie auf dem globalen Arbeitsmarkt benachteiligen.
Die in den Gesetzesentwürfen vorgesehenen Bestimmungen zementieren die bereits bestehende Praxis, Migrantinnen und Asyl suchende Frauen in Abhängigkeitsverhältnisse zu drängen und auf reproduktive Funktionen zu reduzieren. Diese strukturelle Benachteiligung begünstigt und legitimiert die Ausbeutung von Frauen ausländischer Herkunft und leistet der die Gesetze prägenden Ideologie Vorschub, Frauen aus dem Süden wären schwächer, das Risiko der Ausbeutung natürlicherweise in der Herkunft angelegt.
Wir engagieren uns für eine Politik, die Diskriminierungen aufgrund von Herkunft und Geschlecht sichtbar macht und die auf mehr Gleichstellung setzt. Migrationspolitik darf keine Zweiklassenpolitik sein. Die rechtliche Regelung der Anwesenheit von MigrantInnen aus Nicht-EU-Ländern soll nicht ausgrenzen, sondern eine Garantie für soziale und wirtschaftliche Rechte der zugewanderten Menschen sein.
1. Keine Ausgrenzung von EinwanderInnen aus Nicht-EU-Staaten
Laut Entwurf zum AuG sollen aus Nicht-EU-Staaten nur noch "hochqualifizierte ArbeitnehmerInnen" zum Arbeitsmarkt Schweiz zugelassen werden – aus nationalökonomischen Gründen, wie es heisst. So genannte Drittstaatenangehörige haben schlechtere Aufenthaltsbewilligungen als EU-Angehörige. Grundsätzlich sollen ihnen nur noch Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, die kaum mit Rechten und Integrationsleistungen verbunden sind.
Wirtschaftszentren von globaler Bedeutung benötigen einen grossen Anteil an zugewanderter Bevölkerung, nicht nur in den höchsten, sondern auch in den tiefsten Einkommensschichten. Die Leistungen von schlecht bezahlten ImmigrantInnen und ihr Beitrag an die Sozialversicherungen sind heute unverzichtbar. Trotzdem unterstellt man ihnen Integrationsunfähigkeit – aufgrund vager, unhinterfragter Vorstellungen kultureller Differenzen zwischen EU/EFTA-Ländern und Ländern des Südens und Ostens. Im AuG-Entwurf kommt diese Wertung deutlich zum Ausdruck. Er ist auf eine wirtschaftliche Nachfrage nach bestimmten ("hochqualifizierten") ausländischen Arbeitskräften ausgerichtet, während die Menschen der tiefsten Einkommenssegmente weitgehend rechtlos als flexible Masse manipulierbar sind.
Die Nachfrage nach Migrantinnen aus Nicht-EU-Ländern hat in den letzten Jahren aus verschiedenen Gründen besonders in den informellen Sektoren des Arbeitsmarktes stark zugenommen, zum Beispiel im privaten Haushalts- und Pflegebereich, im Sex- und Unterhaltungsgewerbe, in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe. In der Praxis existieren jedoch kaum legale Zulassungsmöglichkeiten für diese Arbeitskräfte – ausser für einige der Dienstleistungen, die das patriarchale System den Frauen zuschreibt.
Abhängigkeitsverhältnisse werden zementiert
Frauen aus Ländern des Südens und Ostens können sich – von wenigen Ausnahmen abgesehen – einzig zwecks Eheschliessung, als Botschaftsangestellte oder als Cabaret-Tänzerinnen legal in der Schweiz aufhalten. Cabaret-Tänzerinnen wird aber ein Sonderstatus zugedacht. Sie erhalten eine Spezial-Bewilligung, die sie von den Zulassungsbestimmungen für ausländische Arbeitskräfte ausnimmt, weil sie in einem besonders gefährdeten Beruf arbeiten. Zwar wird anerkannt, dass für sie die Gefahr besteht, ausgebeutet zu werden, ihre Arbeits- und Aufenthaltsbedingungen werden durch die Bewilligung jedoch nicht verbessert. Im Gegenteil ist die Bewilligung als Cabaret-Tänzerin befristet und prekär. Sie sieht weder die Möglichkeit auf Berufswechsel noch auf Familiennachzug vor. Damit kommt der Staat den Interessen der Cabaret-Branche entgegen. Er garantiert den Nachschub an Frauen für die Sexindustrie, ohne ihre Leistungen anzuerkennen und ihnen die Möglichkeit auf eine längerfristige Lebensperspektive in der Schweiz einzuräumen. Wir setzten uns für eine Neubewertung von Arbeit und für Rechtsgleichheit aller in der Schweiz lebenden Personen ein – unabhängig von ihren Ressourcen für den Arbeitsmarkt. Das heisst zum Beispiel gleiche Zulassungsbestimmungen für Cabaret-Tänzerinnen wie für alle anderen Erwerbstätigen. Die Anstellung als Tänzerin darf nicht die einzige legale Arbeitsmöglichkeit für Frauen aus Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa sein, Bewilligungen sollen auch für andere Erwerbsbereiche erteilt werden.
2. Regularisierung der MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht
Die im AuG-Entwurf festgelegte repressive Politik gegen MigrantInnen in illegalisierten Arbeits- und Lebensverhältnissen ist äusserst problematisch, da sie an der heutigen Realität vorbeizielt. Ein grosser Teil der im informellen Sektor Beschäftigten ohne regulären Aufenthalt sind Frauen. Weder wird im AuG die Nachfrage nach weiblichen Arbeitskräften im Haushalts- und Pflegebereich, im Sexgewerbe usw. berücksichtigt, noch wird eine Legalisierungsmöglichkeit vorgeschlagen, die auch weiblichen Sans-papiers in ihren spezifischen Arbeitsverhältnissen, die häufig von Ausbeutung geprägt sind, offen stünden. Konsequenz dieser repressiven Politik ist, dass Migrantinnen ausgebeutet und gleichzeitig kriminalisiert werden: Aufgrund fehlender Zulassungsmöglichkeiten werden sie in die Illegalität getrieben, in der sie sich in grosser Abhängigkeit von Zuhältern, Ehemännern, HausbesitzerInnen und ArbeitgeberInnen befinden und ständig von der Ausschaffung bedroht sind. Sie sind ausserdem vom Zugang zu Schul- und Berufsausbildung sowie den Leistungen der Sozialversicherungen, der Krankenversicherung und der beruflichen Vorsorge ausgeschlossen, was ihre Situation zusätzlich prekär macht.
Frauenhandel
Der Zusammenhang von Illegalisierung und Ausbeutung zeigt sich besonders beim Frauenhandel. Von behördlicher Seite konzentriert sich der Kampf gegen Frauenhandel auf die Bekämpfung der illegalen Migration und die Verstärkung der Kontrolle von Einwanderung und Aufenthalt von MigrantInnen. Damit werden von Frauenhandel betroffene Frauen zu Täterinnen gemacht, denn sie werden wegen so genannt illegalem Aufenthalt und Verstoss gegen das "Ausländergesetz" verfolgt, verurteilt und ausgeschafft. Zum Delikt werden also Vergehen gegen den Staat, nicht aber die Gewalttaten gegen die Frauen. Die Betroffenen erhalten in der Schweiz von behördlicher Seite zu wenig Schutz. Eine weitere Folge dieser staatlichen Politik ist zudem, dass sich die MenschenhändlerInnen und ProfiteurInnen in der Schweiz sicher fühlen und weitgehend ungestraft ihren Geschäften nachgehen können, denn sie wissen, dass betroffene Migrantinnen angesichts der behördlichen Praxis kaum je gegen sie aussagen werden. So erstaunt es nicht, dass es kaum Verurteilungen wegen Menschenhandel gibt. Im AuG ist eine Aufenthaltsregelung für Opfer von Menschenhandel vorgesehen, was grundsätzlich positiv ist. Allerdings sind die Bedingungen für die Vergabe einer solchen Bewilligung so restriktiv, dass diese Regelung in der Praxis kaum je zur Anwendung kommen wird. So sollen nur Frauen davon profitieren, die nicht mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz eingereist sind. Es gibt jedoch kaum von Frauenhandel betroffene Frauen ohne geregelten Aufenthalt, die nicht über eine Person, die ihren illegalen Grenzübertritt organisiert hat, eingereist sind.
Verbleib beim (gewalttätigen) Ehemann
Neu müssen auch SchweizerInnen mit ihren ausländischen EhepartnerInnen zusammenleben. Das Aufenthaltsrecht aufgrund einer Ehe erlischt grundsätzlich, sobald sie keine gemeinsame Wohnung teilen. Dadurch sind SchweizerInnen mit ausländischer Partnerin oder ausländischem Partner schlechter gestellt als EU-Angehörige in einer binationalen Ehe, die getrennt leben dürfen. Migrantinnen, die durch Eheschliessung eine Bewilligung erhalten haben, sind kaum mehr in der Lage, sich gegen einen gewalttätigen Ehemann zur Wehr zu setzen, ohne ihren Aufenthalt zu gefährden. Schutz und Sicherheit bleiben ihnen durch diese aufenthaltsrechtlich verankerte Abhängigkeit vorenthalten. Dies, obwohl im Parlament die Situation gewaltbetroffener verheirateter Migrantinnen mehrfach Gegenstand politischer Debatten war, zuletzt in Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative Goll "Rechte für Migrantinnen". Der Bundesrat hat jedoch die Bestimmungen der Staatspolitischen Kommission zur Initiative Goll nicht in den AuG-Entwurf aufgenommen. Das neue Gesetz sieht zwar eine so genannte Härtefallregelung vor, d.h. es besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft, wenn "wichtige persönliche Gründe” einen weiteren Aufenthalt rechtfertigen. Die Beurteilung dieser Härtefälle liegt jedoch im Ermessen der Fremdenpolizeien, was für die Betroffenen grosse Rechtsunsicherheit bewirkt. Diese Regelung kommt zudem erst zum Zug, wenn bereits Gewalt stattgefunden hat. Das AuG widerspricht damit allen Bemühungen um Prävention von Gewalt in der Ehe. Mit der Pflicht zum Zusammenleben wird die freie Wahl der Lebensform verunmöglicht und das Recht auf Privatsphäre verletzt, indem es polizeilicher Kontrolle unterworfen wird. Wenn die PartnerInnen bei Ehekonflikten oder Gewalt nicht getrennt wohnen können, zementiert dies das Unterworfensein der ausländischen Ehepartnerin, des ausländischen Ehepartners. Die Konsequenzen aus dem Scheitern der Lebensgemeinschaft sind für sie existenzell und können bis zur Abschiebung durch den/die aufenthaltsberechtigte PartnerIn, wenn er/sie ihrer überdrüssig wird, reichen. Für zwangsverheiratete Frauen bedeutet das zum Beispiel, dass sie, sobald sie sich scheiden lassen, in dieselbe Familie zurückgeschickt werden, die sie zwangsverheiratet hat.
MigrantInnen ohne regulären Aufenthalt sollen die Möglichkeit haben, aufgrund der Aufenthaltsdauer, der Beschäftigung oder anderer wichtiger Gesichtspunkte ihren Aufenthalt zu regularisieren (Art. 69, Abs. 2 der MigrantInnen-Konvention). Das "Ausländergesetz" muss, ähnlich wie die MigrantInnenkonvention, die Rechte von MigrantInnen schützen, da sie häufig gesellschaftlich schlechter gestellt und stärker Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt sind.
Die Ehe in ihrer traditionellen Form hat im migrationspolitischen Kontext eine ungeahnte Bedeutung erhalten und ist stark vom generellen "Missbrauchsverdacht" betroffen, der das ganze AuG prägt. Während die Ehe in diesem Land schon lange nicht mehr die einzig mögliche Verbindung zwischen zwei Menschen ist, wird sie in dem Moment, in dem sie ein Aufenthaltsrecht begründet, wieder zu einer heiligen Institution: Wer sie zweckentfremdet verübt eine kriminelle Tat. Doch was ist der Zweck einer Ehe? Und welcher Zweck macht die Ehe zur Scheinehe?
Obige Beispiele machen deutlich, dass ein zivilstandsunabhängiges Aufenthaltsrecht für Migrantinnen unerlässlich ist.
3. Keine prekären Aufenthaltsbedingungen aufgrund der nationalen Herkunft
Der Entwurf legitimiert die Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen je nach Herkunft. "Daueraufenthalt" und "Kurzaufenthalt" sind mit unterschiedlichen Rechten verbunden, wenn sie EU-Angehörigen oder so genannten "DrittausländerInnen" erteilt werden. So haben "EU-KurzaufenthalterInnen" Anspruch auf Familiennachzug und geographische Mobilität, während so genannte Drittstaatenangehörige diese Rechte nur bedingt beanspruchen können.
KurzaufenthalterInnen bleiben zudem explizit von integrationsfördernden Massnahmen ausgeschlossen, d.h. sie haben keinen Anspruch auf Sprachkurse, Bildung, Einführungsinformationen und Partizipationsmöglichkeiten. Ihr Status beruht auf dem Rotationsprinzip und setzt eine fast schrankenlose Mobilität voraus. Das Ziel ist, die Anwesenheit von MigrantInnen auf die Bedürfnisse der schweizerischen Wirtschaft abzustimmen und deren Zahl jederzeit anpassen zu können. Dass KurzaufenthalterInnen nach zwei Jahren ihren Aufenthalt in der Schweiz mindestens ein Jahr lang unterbrechen müssen und gezwungen sind, bei der/dem gleichen ArbeitgeberIn zu bleiben, macht die Bewilligung noch schärfer als das Saisonnierstatut. Auch der Familiennachzug ist für Leute mit einem tiefen Einkommen unerreichbar.
Die bestehende geschlechtsspezifische Arbeitsteilung schränkt Frauen häufig in ihrer geographischen und beruflichen Mobilität ein. Frauen haben aufgrund diskriminierender Strukturen weltweit einen erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt. Ausserdem lastet die Verantwortung für die Kinderbetreuung meist auf ihren Schultern.
Die strukturelle Diskriminierung durch die unterschiedliche Behandlung von Dauer- und KurzaufenthalterInnen sowie von MigrantInnen aus der EU und aus Ländern des Südens ist menschenrechtlich fragwürdig, da sie die Ausgrenzung und Segregation bestimmter AusländerInnengruppen verstärkt.
Die Aufenthaltsbedingungen müssen einerseits für alle MigrantInnen gleich sein, unabhängig von ihrem nationalen, ethnischen und sozialen Hintergrund sowie ihrer wirtschaftlichen Position. Ebenso soll das Recht auf Familienzusammenführung allen MigrantInnen ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus zustehen und die Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in eine längerfristige Bewilligung möglich sein. Andererseits sollen Zugewanderte und ihre Familienangehörigen dieselben Rechte haben wie Schweizer BürgerInnen. Der Zugang zu Schul- und Berufsausbildung sowie zu sozialen und medizinischen Leistungen muss allen gleichermassen offen stehen.
4. Das Asylrecht muss Bedrohte und Verfolgte schützen
In einer Welt, in der die Menschenrechte von Frauen, Männern und Kindern überall respektiert würden, gäbe es keine Flüchtlinge. Kriegerische Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Repression gegen Andersdenkende und Minderheiten nehmen jedoch weltweit zu. Deshalb kommt dem Asylprinzip und seiner Anwendung eine wachsende Bedeutung zu. Die Zufluchtsländer in Westeuropa schieben jedoch Asyl Suchende vermehrt in die Durchreiseländer ab, statt ihre Gesuche zu prüfen: Nicht mehr die Fluchtgründe werden untersucht, sondern der Reiseweg. Diese so genannte Drittstaatenregelung will die Schweiz in der kommenden Teilrevision des Asylgesetzes einführen. Im Entwurf dazu schlägt sie die schärfste Drittstaatenregelung Westeuropas vor. Asyl suchende Frauen sind in besonderem Masse benachteiligt, da die Menschenrechtsverletzungen, von denen sie betroffen sind, in der Regel nicht als asylrelevant angesehen werden. Nur die direkte Verfolgung und Bedrohung durch staatliche Organe werden als Asylgrund anerkannt, nicht aber Übergriffe und Misshandlungen durch nichtstaatliche Organisationen und Privatpersonen. Strukturelle Gewalt gegenüber Frauen findet kaum Beachtung und wird häufig als Eigenart bestimmter Kulturen bagatellisiert. Für Asyl suchende Frauen ist es zudem oft sehr schwierig, vor den Behörden über erlittene Gewalt und Erniedrigung zu sprechen, da sie häufig grosse Scham empfinden. Je schneller das Asylverfahren durchgeführt wird, desto seltener kommen frauenspezifische Fluchtgründe zur Geltung. Wird die neue Drittstaatenregelung eingeführt, sind Asyl Suchende durch Abschiebungen zuerst in den so genannt sicheren Drittstaat und von dort ins Herkunftsland gefährdet. Für Frauen, die überall auf ihrem Fluchtweg der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind, erhöht dieses Herumschieben zusätzlich das Risiko sexuell angegriffen zu werden.
Das total revidierte "Ausländergesetz" ist ein Gesetz des Ausschlusses und der Abschottung geblieben. Es schafft Aufenthaltsbedingungen für MigrantInnen, die abhängig von arbeitsmarktlichen Möglichkeiten und ehelichen Beziehungen sind, und es sorgt dafür, dass EinwanderInnen rechtlich untergeordnet bleiben.
Eine grundsätzliche Haltungsänderung ist notwendig. Es soll anerkannt werden, dass die Schweiz ein Einwanderungsland ist und MigrantInnen braucht. Der Schutz ihrer Rechte und ihre menschenwürdige Existenz müssen das selbstverständliche Anliegen des "Ausländergesetzes" sein.