Stückweise Umsetzung des AuG durch Teilrevisionen von Verordnungen des ANAG
(Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer/BVO und Verordnung über die Integration der AusländerInnen/VIntA)
Ende Juni hat das IMES (ehemals: Bundesamt für Ausländerfragen) eine Teilrevision von zwei Verordnungen in die Vernehmlassung bis Ende September 2003 geschickt. So will das Amt die Frist des Familiennachzugs auf fünf Jahre nach der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einschränken. Ein nachträglicher Familiennachzug könne nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht würden (Art. 38 Abs. 3 und 4). Dies liegt jedoch im fremdenpolizeilichen Ermessen und soll nur in Ausnahmefällen geschehen.
Diese Einschränkung des Familiennachzugs ist bereits in der bundesrätlichen Botschaft zum AuG (Art. 46) vom 8.3. 2002 enthalten. Begründet wird die Einschränkung durch die bessere Integrationsfähigkeit der Kinder, falls diese sofort nachgezogen werden. Für viele Nicht-EU-Angehörige wird dadurch der Familiennachzug verbaut, insbesondere wenn sie in den ersten fünf Jahren ihres Aufenthaltes zu wenig verdienen.
Den Bundesbehörden geht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren zu langsam: "Mit dem Inkrafttreten des AuG ist allerdings weder in diesem noch voraussichtlich im nächsten Jahr zu rechnen", steht im "erläuternden Bericht zur VIntA und zur BVO". Die Änderung von Verordnungen liegt in der Kompetenz der Verwaltung. Mit der Verordnungsrevision kann sie eine neue Praxis durchsetzen und Fakten schaffen, bevor das Parlament die Änderung überhaupt in Erwägung zieht. Änderungen erfährt auch die noch junge Verordnung über die Integration der AusländerInnen (VIntA) vom 13.9. 2000. Positiv ist, dass neu auch vorläufig Aufgenommene (wenn der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar ist) in Integrationsmassnahmen einbezogen werden. Negativ hingegen ist, dass die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung unter anderem vom Besuch eines Sprach- oder Integrationskurs abhängig gemacht werden kann. "...das Vorhandensein oder Ausbleiben von Integrationsbemühungen, erläutert der Bericht, kann im Rahmen eines beschränkten Anreiz- und Sanktionssystems honoriert bzw. sanktioniert werden."
Die in die Vernehmlassung geschickten Texte können auf der Homepage des IMES (http://www.auslaender.ch/) abgerufen werden. Es wäre wünschbar, wenn wir NGOs und andere Organisationen untereinander über das weitere Vorgehen absprechen würden.
Sosf, 2. Juli 2003