In folgender Medienmitteilung wendet sich der Anwalt der Familie des Ausschaffungsopfers heute 20.8.2010 an die Oeffentlichkeit:
Tod bei Ausschaffung: Schwere Vorerkrankung des Herzens nicht belegt, Todesursache weiterhin unklar
Am 28. Juni 2010 veröffentlichte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Medienmitteilung zum Fall des Nigerianers, der am 17. März 2010 kurz vor seiner Ausschaffung ums Leben kam. Darin wird publik gemacht, das Obduktionsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM ZH) vom 17. Juni 2010 sei zum Schluss gekommen, beim Verstorbenen habe eine schwerwiegende Vorerkrankung des Herzens bestanden. Diese sei nicht bekannt gewesen und sei – so das Gutachten – zu Lebzeiten praktisch nicht diagnostizierbar gewesen. Der Tod sei gemäss Obduktionsgutachten auf ein Versagen des schwer vorgeschädigten Herzens zurückzuführen gewesen. Dies in Verbindung mit dem vorausgegangenen Hungerstreik und einem akuten Erregungszustand, in welchem sich der Verstorbene im Rahmen der versuchten Ausschaffung befunden habe.
Der Unterzeichnende vertritt die Hinterbliebenen des Verstorbenen in dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren und hat in deren Auftrag das Gutachten von anderen Ärzten überprüfen lassen, u. a. bei einem Kardiologen. Es hat sich gezeigt, dass die vom IRM ZH genannte Diagnose keineswegs gesichert ist. Die Befunde der Autopsie entsprechen nicht einer solchen schweren vorbestehenden Herzkrankheit. Die Todesursache ist damit noch nicht geklärt. Als unzutreffend hat sich auch erwiesen, dass eine solche Herzkrankheit zu Lebzeiten kaum diagnostizierbar sei. Die Schlüsse des Obduktionsgutachtens sind damit nicht fundiert.
Aus diesem Grund ist gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt worden, ein erneutes Obduktionsgutachten einzuholen.
Das IRM ZH hat ein mangelhaftes Gutachten abgeliefert, das fachlich nicht überzeugt. Zudem fehlt dem IRM ZH die erforderliche Unabhängigkeit: Es ist in erster Linie für die Justizbehörden des Kantons Zürich tätig. Abzuklären ist nun aber, ob sich möglicherweise Angehörige dieser Justizbehörden strafbar gemacht haben. Das neue Gutachten ist deshalb bei einem anderen Institut ausserhalb des Kantons Zürich einzuholen.