augenauf zürich, 28.6.2010
Die Menschenrechtsgruppe augenauf hat vom Ergebnis der gerichtsmedizinischen Untersuchung zum Tod des in der Schweiz unter dem Namen Alex Khamma bekannten nigerianischen Flüchtlings Kenntnis genommen. Dass das Institut für Rechtsmedizin festgestellt hat, dass sein Tod auf ein Herzversagen zurückzuführen ist, bedeutet nicht, dass die Untersuchung des Ausschaffungsflugs vom 17. März 2010 abgeschlossen wäre.
Der Hinweis der Oberstaatsanwaltsschaft, dass es in Verbindung mit dem Hungerstreik und dem Erregungszustand zum Herzversagen gekommen sei, macht deutlich, dass Alex Khamma noch leben würde, wenn die Behörden auf die Level-IV-Ausschaffung verzichtet hätten. Die Berichte der Flüchtlinge, die mit dem Toten zusammen nach Lagos ausgeschafft werden sollten, belegen eindrücklich, dass die vom Bund und von der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren abgesegneten Prozeduren bei Zwangsausschaffungen der Vollzugsstufe IV unmenschlich und menschenverachtend sind. Wie absurd es ist, Flüchtlinge als renitent und gewalttätig zu bezeichnen, wenn sie sich einer Ausschaffung verweigern, zeigt sich gerade am Beispiel von Alex Khamma. Statt die Gesundheit des vom Hungerstreik geschwächten Nigerianers zu schützen, wurden an ihm die härtesten der möglichen Level-IV-Prozeduren angewendet. augenauf verlangt vom Bund und den Kantonen, dass keine weiteren Zwangsausschaffungen mit Charterflügen vollzogen werden. Es verletzt die Würde eines jeden Menschen, wie ein Paket verschnürt in ein Flugzeug gesetzt und gegen seinen Willen in ein anderes Land ausgeschafft zu werden. Wir fordern alle verantwortungsbewussten Menschen auf, jede Form einer Beteiligung an Zwangsausschaffungen zu verweigern.
Rückfragen: Rolf Zopfi 079 772 24 14
Zusatzinfo: Die Menschenrechtsgruppe augenauf unterstützt zusammen mit Amnesty International den die Interessen der Familie des Toten wahrnehmenden Rechtsanwalt Viktor Györffy. Die beiden Menschenrechtsorganisationen würden sich, wenn dies notwendig würde, subsidiär an den Anwaltskosten des Geschädigtenvertreters beteiligen.