Informieren Sie sich selbst und die betroffene Person über das Asylverfahren und über den Sozialhilfeausschluss und Nothilfe bei einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE). Sorgen sie dafür, dass gegen den NEE möglichst fristgerecht Rekurs eingelegt wird: verweisen Sie die betroffene Person umgehend an eine Rechtsberatungsstelle (die Rekursfrist gegen einen NEE beträgt nur 5 Arbeitstage; Adressen Rechtsberatungsstellen). Im Notfall können Betroffene auch selbst Beschwerde einlegen. Leider wird den meisten Rekursen aber nicht stattgegeben.
Wenn Sie nach dem rechtskräftigen NEE die betroffenen Personen beim Ersuchen um Nothilfe begleiten und von ihrem Schicksal ein Protokoll erstellen, helfen Sie uns, die Unmenschlichkeit des Sozialhilfeausschlusses zu dokumentieren. Schildern sie in einfachen und klaren Worten den tatsächlichen Ablauf der Dinge. Stellen Sie uns diese Protokolle per email zu (sekretariat@sosf.ch) und vergessen Sie dabei nicht, ihre Kontaktadresse für allfällige Nachfragen anzugeben.
Die Details über das offizielle Vorgehen der Kantone bei Ersuchen um Nothilfe können Sie dem ausführlichen Bericht "Nothilfe für Personen mit einem NEE" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) entnehmen. In der Praxis bestehen folgende Möglichkeiten:
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Die Person wird an eine temporäre oder permanente Nothilfestruktur verwiesen; in einigen Kantonen muss sie täglich oder in regelmässigen Abständen erneut um Nothilfe ersuchen.
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Die Person kommt in Ausschaffungshaft.
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Nothilfe wird verweigert.
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Die Person wird in einen anderen, "zuständigen" Kanton überstellt (der dann die Alternativen 1-3 hat).
Falls die Nothilfe (verfassungswidrig) verweigert wird, verlangen Sie unbedingt eine schriftliche Verfügung und wenden Sie sich an uns oder an den bestehenden Rechtsvertreter. Für die Lösung der unmittelbaren Probleme (Unterkunft, Essen) müssen sie in diesem Fall auf niederschwellige Strukturen Rückgriff nehmen, wie z.B. Notschlafstellen, Passantenheime der Heilsarmee, Gassenküchen etc. In medizinischen Notfällen wenden Sie sich an den zuständigen Notarzt oder das nächstgelegene Spital.
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Bundesgericht sagt: Hilfe an Sans-Papiers auch aus humanitären Motiven strafbar
Für den Kanton Bern wurde eine detailliertes Infoblatt ausgearbeitet. Bitte beachten Sie, dass sich das Vorgehen der Kantone von Kanton zu Kanton unterscheiden kann.
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Empfohlenes Vorgehen, wenn sich eine Person mit NEE meldet (Kanton Bern) Merkblatt (pdf, 3 S.)
Beachten Sie: einige Kantone gewähren (allerdings befristet) die Möglichkeit für Rückkehrhilfe. Auch dazu finden Sie Details im Bericht der SFH. Voraussetzung dafür sind allerdings vorhandene Reisepapiere (Pass oder Laisser Passer).
Auch lang in der Schweiz anwesende Asylsuchende können betroffen sein
Nicht nur wenn ein neuer NEE rechtskräftig ist, wird die Person von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das gleiche kann auch bei Personen mit "altrechtlichem Nichteintretensentscheid" geschehen, d.h. wenn der Nichteintretensentscheid vor dem 1. April 2004 rechtskräftig geworden ist. Solche Personen wohnen hier zum Teil seit Monaten und Jahren in kollektiven Unterkünften oder auch in Wohnungen und sind oft gut integriert. Aber auch altrechtliche NEE führen bis spätestens 31.12.2004 zum Ausschluss von der üblichen Sozialhilfe für Asylsuchende. Je nach Kanton ist die Umsetzung unterschiedlich. Während einige Kantone (z.B. AG, GR) bereits heute Menschen mit "altrechtlichem Nichteintretensentscheid" auf die Strasse stellen, warten andere damit im Moment (Juni 04) noch zu (z.B. ZH).
Merkblätter, Adressen / Feuilles d'information et adresses