«Das BFM darf O. nicht ausschaffen!»
Solidarité sans frontières unterstützt den Aufruf zur Protestaktion «Liberty for O.!»
Petition unterzeichnen: «Ausschaffung von O. stoppen! Homosexualität ist ein Asylgrund!»
In über der Hälfte aller afrikanischen Staaten droht auf das «Vergehen der Homosexualität» mindestens eine lange, teils gar lebenslängliche Gefängnisstrafe. In einigen Staaten steht das «Vergehen» unter Todesstrafe - so auch in einigen nördlichen Gebieten Nigerias. Im Resten Nigerias steht auf das «Vergehen» Gefängnisstrafe. (Die NZZ vom 19. April 2014 berichtete)
Im «Fall O.» bedeutet dies konkret, dass seine Ausschaffung mit Sicherheit zu einer Inhaftierung führen oder gar sein Leben gefährden wird. Die Verhinderung dieses Ereignisses muss die Schweiz unter allen Umständen gewährleisten. Denn: Menschen Schutz vor Verfolgung, ungerechter Behandlung oder einer Bedrohung an Leib und Leben zu bieten stellt den absoluten Kerngehalt jedes Asylwesens dar. Dieser wird hier verletzt. Die Ausschaffung von O. ist somit unter keinen Umständen zulässig.
Diskriminierende «Diskretion»
Die Begründung des BFM's zum asylrechtlichen Negativentscheid und somit zur Ausschaffung von O. ist skandalös. «O. könne ein «normales Leben» in seiner Heimat führen und sei nicht gefährdet, wenn er seine Homosexualität verberge bzw. diskret ausübe. Deshalb sei kein Grund für Asyl ersichtlich.» Eine «diskrete Ausübung der eigenen Sexualität» bedeutet deutlich übersetzt nichts anderes, als dass sie versteckt werden soll/muss. Trotz der Beteuerung des BFM's wie auch derjenigen von Bundesrätin Sommaruga, dass diese Begründung in Asylentscheiden seit 4 Jahren nicht mehr angewandt würde, findet sie sich in O.'s Asylentscheid. Dies ist unrecht. Darüber hinaus kollidiert eine solche Begründung mit dem EuGH-Urteil vom November 2013, welches besagt, « [...] dass die sexuelle Orientierung ein für die Identität bedeutendes Merkmal ist und daher von Asylsuchenden nicht erwartet werden kann, die Homosexualität im Herkunftsland geheim zu halten oder sich zurückzuhalten, um eine Verfolgung zu vermeiden.»
Die «diskrete Ausübung» eines persönlichen Identitätsmerkmals ist unmenschlich. Es von jemandem einzufordern, ist diskriminierend. Das BFM wendet diese Auslegung indes nicht nur im Kontext der sexuellen Orientierung, sondern auch der religiösen Überzeugungen aslysuchender Personen an. Dies ist z.B. von Fällen iranischer Asylsuchender bekannt. Diese Anwendungspraxis muss das BFM per sofort streichen.
Kollision mit der eigenen Bundesverfassung
Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung garantiert Rechtsgleichheit und den Schutz vor Diskriminierung bezüglich verschiedener Merkmale, z.B. der Lebensform. Somit kann in der Schweiz von keiner homosexuellen Person verlangt werden, ihre/seine Sexualität «diskret auszuleben», resp. sie zu verstecken. Das BFM verlangt nun genau diese Handlung von O. - und zieht sich aus der Affäre, indem es ihn in einen anderen Staat mit fehlender Rechtsgleichheit deportieren will. Dies mag formell möglich sein, trotzdem missachtet das BFM damit das eigene, in der Schweiz geltende Gebot der Nicht-Diskriminierung. Das BFM würde gut daran tun, die offene Auslebung der eigenen Sexualität als unumstösslichen Wert zu betrachten, den es über die Landesgrenzen hinaus zu schützen gilt. Genau deshalb muss Homosexualität vom BFM endlich als Asylgrund anerkannt werden.
Weitere Infos:
- Unterstützer_innen-Seite auf Facebook
- Unterstützer_innen-Kampagne auf tumblr
- Kommentar von humanrights.ch