Es besteht also kein Grund und keine Rechtsgrundlage mehr für die Arbeitgeber, Personen mit Ausweis F gegenüber solchen mit Ausweis B zu benachteiligen. Weil diese neuen Bestimmungen leider noch nicht allen Arbeigebern bekannt sind, werden sie nachfolgend mit Angabe der entsprechenden Gesetzesparagraphen erläutert.
Grundlagen im AuG und in der VZAE
Gemäss den Artikeln 30, Absatz 1, Buchstabe l AuG und Artikel 30, Absatz 2 AuG regelt der Bundesrat die Zulassung von vorläufig Aufgenommenen in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Artikel 53 VZAE bestimmt, dass vorläufig Aufgenommenen eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden kann, wenn ein Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
Der aktuelle Kommentar zum Migrationsrecht (Spescha/Thur/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht) hält dazu fest: «Im Gegensatz zu Asyl Suchenden können vorläufig Aufgenommene unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Ihre Rechtsstellung in arbeitsmarklicher Hinsicht entspricht derjenigen von Aufenhaltern, die bereits auf dem Arbeitsmarkt zugelassen wurden und nicht mehr den Höchstzahlen und dem Inländervorrang unterstehen. »
Aktuelle Weisung des Bundesamts für Migration (BFM)
In der aktuellen Weisung zum Ausländerbereich des BFM (Version vom 21.01.2008) ist entsprechend festgehalten:
4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich
4.8.5.1 Anerkannte Flüchtlinge (B) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (F)
Flüchtlingen, d. h. Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, wird - auf Gesuch hin - eine Erwerbstätigkeit sowie der Stellen- und Berufswechsel bewilligt. Gemäss Art. 61 AsylG (SR 142.31) haben anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge Anspruch auf die Bewilligung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit.
4.8.5.2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (B)
Bei Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erhalten haben, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bei Erwerbstätigkeit von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abgewichen werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 VZAE kann eine Arbeitsbewilligung erteilt werden, wenn die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Art. 22 AuG eingehalten werden und der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 24 AuG).
Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 4 VZAE) müssen die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Art. 19 Bst. b AuG erfüllt sein.
4.8.5.3 Vorläufig Aufgenommene (F) ohne Flüchtlingseigenschaft
Weil der grösste Teil der vorläufig Aufgenommenen langfristig oder dauerhaft in der Schweiz verbleibt, ist es empfehlenswert, sie möglichst früh aktiv in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
4.8.5.3.1 Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit
Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden können eine Erwerbstätigkeit bewilligen und gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. l AuG von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29 AuG) abweichen. Vorläufig Aufgenommene (Art. 85 Abs. 6 AuG) können unabhängig von der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung besteht jedoch nicht. Zum Schutz vor Missbrauch und Sozialdumping werden die Lohn- und Arbeitsbedingungen geprüft (Art. 53 Abs. 1 VZAE). Auf die Prüfung des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 21 Abs. 2 AuG) soll verzichtet werden.
Quelle: http://www.bfm.admin.ch