Wie die SVP die verfassungsrechtliche Kompetenzordnung untergraben will

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In seiner am 18. März 2026 eingereichten Motion «Kantonsbeschwerderecht in Asylsachen» (26.3165) will Ständerat Jakob Stark (SVP) den Bundesrat damit beauftragen, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, damit Verfügungen des Staatssekretariats für Migration (SEM), die Gesuche um Asyl, vorläufige Aufnahme und vorübergehenden Schutz gutheissen, durch die Kantone beim Bundesverwaltungsgericht, insbesondere zwecks Überprüfung der Rechtmässigkeit, angefochten werden können.

 

Begründet wird diese Forderung damit, dass Kantone unter der angeblich zu grosszügigen Schutzgewährung des SEM leiden und deshalb die Möglichkeit erhalten sollen, gutheissende Entscheide anzufechten. Als einziges Beispiel wird die Praxis zur Asylgewährung an afghanische Frauen und Mädchen herangezogen. 

 

Der nachfolgende Artikel untersucht die in der Begründung der Motion aufgebrachten Argumente und unterzieht sie einem Fakten-Check:

 

Kein Rechtsschutzinteresse der Kantone

Zunächst suggeriert Stark in seiner Begründung, dass es eine Eigenart des Asyl- und Ausländerbereichs sei, dass nur gegen die zu Ungunsten der gesuchstellenden Person ergangenen Verfügungen Beschwerde erhoben werden kann. Tatsächlich ist dies jedoch im Verwaltungsrecht – dem auch das Asyl- und Ausländerrecht angehört – absolut üblich, zumal es für ein Beschwerderecht der Parteistellung, einer besonderen Betroffenheit durch die angefochtene Verfügung sowie eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung bedarf (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Letzteres entfällt in der Regel, wenn der Entscheid das gestellte Gesuch gutheisst. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen gutheissende Entscheide wird in der Praxis nur gewährt, wenn der Entscheid die Rechte Dritter verletzt bzw. Dritte ein «schutzwürdiges Interesse» an der Aufhebung und Änderung des Entscheids darlegen können. Bei Gemeinwesen wird vom Bundesgericht für die Beschwerdelegitimation vorausgesetzt, dass diese durch den angefochtenen Entscheid «gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen» ist (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 46 f; BGE 133 II 400 E. 2.4.2 S. 406 f. mit Hinweisen). 

 

Das Asylverfahren liegt in der ausschliesslichen Kompetenz des Bundes (Art. 121 BV). Die einzigen Verfahrensparteien sind damit das SEM als zuständige Bundesbehörde und die asylsuchende Person. Die Kantone sind in Asylverfahren damit weder Verfahrenspartei noch Verfügungsadressat und erleiden keinen unmittelbaren Rechtsnachteil, weshalb sie durch Asylentscheide weder besonders berührt sind noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung geltend machen können. Allfällige fiskalische oder politische Motive sind – entgegen der Ansicht des Motionärs - zweckfremd und können nicht als schutzwürdig im rechtlichen Sinn gelten. Gerade fiskalische Interessen, wie namentlich die von Stark angesprochenen Unterbringungskosten, führen wenn, dann nur zu einer Betroffenheit der Kantone in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger und eben nicht wie als Privatperson (vgl. hierzu u.a. BGE 136 II 274, E. 4.2.). Ohnehin werden die aus der Aufnahme von Personen im Asylbereich anfallenden Kosten vom Bund mittels Globalpauschalen, Integrationspauschalen und Verwaltungskostenpauschalen weitgehend abgefedert.[1]

 

Die Einführung eines Beschwerderechts gegen Schutz gewährende Entscheide würde des Weiteren bedingen, dass das SEM – entgegen der Regelung in Art. 36 Abs. 3 VwVG – auch gutheissende Verfügungen stets mit einer Begründung versehen müsste. Dies würde zu einer starken Erhöhung des Redaktionsaufwands des SEM und entsprechend zu unverhältnismässig mehr Arbeitslast führen, die wiederum Verfahrensverzögerungen verursachen würde. Auch das Bundesverwaltungsgericht müsste – sollte das Beschwerderecht wie vom Motionär vermutet tatsächlich Anklang finden – mit einem massiven Mehraufwand rechnen. 

 

Verfassungsrechtliche Kompetenzordnung wird in Frage gestellt

Die Motion widerspricht des Weiteren nicht nur der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung, wonach Asylrecht ausschliesslich in die Zuständigkeit des Bundes fällt.  Ein Beschwerderecht der Kantone würde – wie der Bundesrat in seiner Antwort zutreffend ausführt – faktisch einer kantonalen Aufsicht über die Tätigkeit der Bundesverwaltung gleichkommen, obwohl diese Zuständigkeit gemäss Art. 187 Abs. 1 BV dem Bundesrat zusteht. Dies würde die Systematik des Bundesverwaltungsverfahrensrechts «grundlegend verändern» und es bestünde die Gefahr, dass bundesrechtliche Verfahren politisiert und zusätzliche institutionelle Spannungen zwischen Bund und Kantonen geschaffen würden.

 

Die Motion vermittelt überdies den Eindruck, dass asylsuchende Personen ein weitgehendes Beschwerderecht gegen negative Asylentscheide haben. Dabei ist das Gegenteil der Fall: in kaum einem anderen Rechtsgebiet ist das Beschwerderecht derart eingeschränkt. So kann das Bundesverwaltungsgericht SEM-Entscheide nicht hinsichtlich ihrer Angemessenheit überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG; dies in Abweichung zu Art. 49 VwVG). Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht die einzige anrufbare Beschwerdeinstanz. Beschwerden ans Bundesgericht sind im Asylbereich explizit ausgeschlossen (Art. 83 lit. d BGG). 

 

Zielscheibe der SVP: afghanische Frauen und Mädchen 

Der Motionär suggeriert ferner, dass das SEM ganzen Bevölkerungsgruppen Asyl oder die vorläufige Aufnahme gewährt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fragwürdig seien. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass das SEM nicht ohne Anlass «ganzen Bevölkerungsgruppen» Schutz gewährt. Vielmehr legt es das Flüchtlingsrecht, an das die Schweiz qua Flüchtlingskonvention (FK) gebunden ist, im Vergleich zu anderen Ländern eher restriktiv aus und wendet gar schutzbeschränkende Kriterien an, die so in der FK gar nicht vorgesehen sind (Stichwort: «Gezieltheit» der Verfolgung[2]). Ohnehin entscheidet es immer im Einzelfall und überprüft, ob die schutzsuchende Person individuell gefährdet ist; selbst bei den Schutzstatusgesuchen von aus der Ukraine Geflüchteten findet stets eine Einzelfallprüfung statt, obwohl dies der einzige Status ist, der Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe vergeben wird. 

 

Auch bei Asylgesuchen von afghanischen Frauen und Mädchen – die einzige von Stark beispielhaft aufgeführte «Bevölkerungsgruppe» - nimmt das SEM stets eine Einzelfallprüfung vor, und zwar unabhängig davon, ob die Person neu in die Schweiz eingereist ist oder sich schon länger in der Schweiz aufhält. Dass es dabei zu einer hohen Schutzquote kommt, hängt mit der – insbesondere für Frauen und Mädchen – katastrophalen Lage in Afghanistan zusammen: Für afghanische Frauen und Mädchen ist aufgrund der diskriminierenden Regeln und Massnahmen unter dem Taliban-Regime kein selbstbestimmtes, menschenwürdiges Leben möglich, womit sie Opfer religiös motivierter Verfolgung sind bzw. im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wären. Zu diesem Schluss kommt im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer D-4386/2022 vom 22. November 2023), das sich vertieft mit der Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan auseinandergesetzt hat. Entsprechend stimmt es nicht, wie von Stark behauptet, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Möglichkeit hatte, die Praxis des SEM bezüglich afghanischer Frauen und Kinder zu überprüfen. Vielmehr ignoriert der Motionär erneut die Rechtsprechung und die Fakten. Der Umstand, dass der vermeintliche Afghanistan-Kenner Stark sich zudem zu einer Aussage hinreissen lässt, dass es «bei weitem» nicht zutreffe, dass praktisch alle Frauen in Afghanistan verfolgt würden, lässt überdies die Frage zu, ob er sich je mit der Lebensrealität von Frauen und Mädchen in Afghanistan und dem Konzept der religiös motivierten Verfolgung auseinandergesetzt hat. 

 

Dass sowohl SEM und BVGer immer noch überaus strenge Einschätzungen betreffend die Situation von Frauen in Afghanistan machen, beweist schliesslich die sehr restriktive Praxis hinsichtlich der Gewährung humanitärer Visa: «Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4)». Entsprechend dieser Praxis haben eigentlich nur Frauen und Mädchen Chancen auf Schutzgewährung in der Schweiz, wenn sie den gefährlichen und beschwerlichen Weg hierher geschafft haben und sich bereits hier aufhalten. 

 

Es bleibt zu hoffen, dass der Ständerat gewillt ist, die verfassungsmässige Kompetenzordnung sowie den Rechtsstaat zu schützen und die Motion als das ablehnt, was sie darstellt: einen neuen Tiefpunkt in der rassistisch motivierten und menschenverachtenden Politik der SVP. 


 

[1] Vgl. Überblick zu den Subventionen des Bundes: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html

 

[2] Vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D1 Die Flüchtlingseigenschaft, S. 5 mit Hinweisen auf kritische Lehrmeinungen.