Drei Motionen, aber immer dasselbe Feindbild: der kriminelle Ausländer oder der kriminelle Asylsuchende. Diesmal fordert die SVP eine «bis zu zehntägige Ausgangssperre oder eine bis zu zehntägige Haft» für Asylsuchende in Bundesasylzentren, wenn sie gegen Ausgangsregeln verstossen, ausserhalb der Zentren die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde (25.4577). Zudem verlangt die Partei, dass Vorbestrafte grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten (26.3130, 26.3229). Die FDP wiederum fordert die automatische Ausschaffung von «straffälligen Drittstaatsangehörigen» (24.4507).
Wie so oft beruhen diese Vorstösse auf einer Bedrohung, die eher herbeigeredet als real ist. Vor allem aber greifen sie fundamentale Grundrechte an.
Der «kriminelle Ausländer»: eine Scheingefahr
Zur Kriminalität von Ausländer:innen lohnt sich zunächst ein Blick auf die Forschung. Verschiedene Studien zeigen, dass ihre statistische Übervertretung in der Kriminalitätsstatistik in erster Linie auf Formen polizeilicher und justizieller Diskriminierung zurückzuführen ist – etwa auf Racial Profiling oder strengere Strafen für ausländische Staatsangehörige. Hinzu kommt die zunehmende Kriminalisierung irregulärer Migration.
So sieht das Ausländer- und Integrationsgesetz seit 2005 für die «rechtswidrige Einreise» oder den «rechtswidrigen Aufenthalt» Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr vor (Art. 115 AIG). Entsprechend ist die Zahl der Verurteilungen wegen Verstössen gegen das AIG in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen.[1]
Vor allem aber zeigen zahlreiche Studien, dass die statistische Übervertretung ausländischer Personen nicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder ihren Aufenthaltsstatus zurückzuführen ist. Ausschlaggebend sind vielmehr andere Faktoren: insbesondere Geschlecht, Alter, sozioökonomische Lage und Bildungsniveau. Anders gesagt: Junge Männer mit geringem Einkommen und niedriger Bildung begehen häufiger Straftaten als andere Bevölkerungsgruppen – unabhängig von ihrer Nationalität.
Da Ausländer:innen und Asylsuchende in dieser Bevölkerungsgruppe überdurchschnittlich vertreten sind, erscheinen sie auch häufiger in der Kriminalitätsstatistik. Die verbreitete Schlussfolgerung, Ausländer:innen seien grundsätzlich krimineller als Schweizer:innen, hält einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand. Entsprechend sind Massnahmen, die an Nationalität oder Aufenthaltsstatus anknüpfen, nicht nur diskriminierend, sondern auch ungeeignet.[2]
Die eigentliche Gefahr: der Angriff auf Grundrechte
Hinzu kommt, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen bereits heute ausreichend Möglichkeiten bieten, um auf Straftaten zu reagieren. Dies gilt sowohl bei der Erteilung oder dem Entzug eines Aufenthaltsstatus als auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.
Bezüglich der Motionen 26.3130 und 26.3229 weist der Bundesrat selbst darauf hin, dass bekannte Vorstrafen bereits heute bei der Prüfung eines Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden – auch dann, wenn die Straftaten im Ausland begangen wurden. Dies gilt sowohl für Drittstaatsangehörige, einschliesslich Asylsuchender, als auch für Bürger:innen der EU- und EFTA-Staaten.
Erhalten verurteilte Personen dennoch einen Aufenthaltstitel, geschieht dies aufgrund verfassungs- oder völkerrechtlicher Verpflichtungen. Dazu gehört insbesondere das Non-Refoulement-Prinzip, das in der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 33 Abs. 1) sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3 EMRK) verankert ist.
Auch die Forderung nach der Inhaftierung sogenannt «renitenter» Asylsuchender in Bundesasylzentren wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf. Die Bewegungsfreiheit ist ein Grundrecht, das durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung geschützt wird. Zwar erlaubt das Asylgesetz bereits heute weitreichende Einschränkungen für Personen in Bundesasylzentren. Eine Ausgangssperre beziehungsweise Freiheitsentziehung von bis zu zehn Tagen würde jedoch die Kompetenzen des Staatssekretariats für Migration deutlich überschreiten und käme faktisch einer strafrechtlichen Sanktion gleich.
Eine Freiheitsentziehung wegen eines blossen Verstosses gegen Ausgangsregeln erscheint deshalb nicht nur unverhältnismässig, sondern auch verfassungswidrig.
Schliesslich verstösst auch die geforderte automatische Ausschaffung von Drittstaatsangehörigen ohne Prüfung eines allfälligen Asylgesuchs gegen das Non-Refoulement-Prinzip sowie gegen die Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dies ignoriert, stellt letztlich jene minimalen Schutzstandards infrage, die nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffen wurden, um die Menschenwürde zu schützen.
Fazit
Die Motionen zielen in die falsche Richtung. Statt die tatsächlichen Ursachen von Kriminalität in den Blick zu nehmen, machen sie einmal mehr Menschen aufgrund ihrer Herkunft oder ihres Aufenthaltsstatus zu Sündenböcken. Gleichzeitig stellen sie zentrale Garantien des Verfassungs- und Völkerrechts infrage.
Wir empfehlen deshalb dem Nationalrat und dem Ständerat, sämtliche dieser Vorstösse abzulehnen. Wenn die Schweiz Kriminalität wirksam bekämpfen will, wird sie dies nicht erreichen, indem sie bestimmte Bevölkerungsgruppen diskriminiert und die Grundrechte aller Menschen aushöhlt.
[1] https://odae-romand.ch/wp/wp-content/uploads/2024/03/Panorama-web_05.12.2023-1.pdf
[2] https://asile.ch/prejuge/criminalite/1-le-point-de-vue-dun-criminologue/#v.-conclusion