Der Bundesrat will verschiedene Verordnungen im Migrationsrecht ändern, um das vom Parlament verabschiedete Reiseverbot für Schutzsuchende und vorläufig Aufgenommene umzusetzen. Die Rechte von Geflüchteten auf Bewegungsfreiheit und auf ein ungestörtes Familienleben werden dadurch faktisch aufgehoben. Solidarité sans frontières kann diesen Abbau von Grundrechten, die Geflüchteten zustehen, nicht kritiklos hinnehmen.
In unserer Vernehmlassung fordern wir vom Bundesrat wenigstens Erleichterungen und Anpassungen der Reiseverbote an das reale Leben.
Zum Beispiel sollte eine schwere Krankheit oder der Tod von Familienangehörigen im Ausland oder auch eine chronische Erkrankung der geflüchteten Person als Reisegrund anerkannt werden. Gewöhnlich schränken chronische Erkrankungen die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person stark ein, weil sie ständiger medizinischer Behandlung und Versorgung bedarf. In der Schweiz lebende, vorläufig aufgenommene oder schutzbedürftige Angehörige, haben in aller Regel ein starkes persönliches Interesse, ihre erkrankten Familienmitglieder persönlich zu besuchen und zu umsorgen.
Oder etwa eine aktive Teilnahme an Bildungsanlässen und politischen Konferenzen sollte aus unserer Sicht erlaubt werden können. Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige verfügen häufig über Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie an Bildungsanlässen vermitteln können. Zudem ist diese Personengruppe oft politisch stark interessiert und aktiv. Es erscheint deshalb durchaus realistisch, dass solche Auslandreisen sinnvoll sein und durchaus auch im Interesse der Schweiz liegen könnten.
Dann sollten Auslandsreisen ausnahmsweise länger als 30 Tage dauern können. Zunächst sollte dies für Besuche von im Ausland lebenden Familienangehörigen, die schwer oder chronisch erkrankt sind, möglich sein. Zu denken ist auch an die gerichtliche Regelung von Erbschaftsangelegenheiten oder die Vorbereitung einer Eheschliessung, bei denen die Person persönlich anwesend sein muss und oftmals einen längeren Aufenthalt im Ausland bedingen.
Nicht anfreunden können wir uns mit dem ausnahmslosen, völligen Reiseverbot von anerkannten Flüchtlingen in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Es sind durchaus Konstellationen denkbar und in der Praxis vorkommend, bei denen eine Heim- und Rückreise naheliegt und bewilligt werden sollte, z.B. um verstorbenen Eltern oder Nachkommen das letzte Geleit zu bieten oder um eine anwaltliche Vertretung in erbrechtlichen Auseinandersetzungen zu bestellen. Mit Blick auf das Wahren solcher höchstpersönlichen Rechte und Ansprüche, die eine persönliche Anwesenheit erfordern, sollte eine Ausnahmebestimmung vom Reiseverbot vorgesehen werden.
Ungeregelt bleibt im Vorentwurf der durchaus mögliche und immer wieder vorkommende Fall, dass die im Ausland befindliche Person ohne eigenes Verschulden nicht rechtzeitig in die Schweiz zurückreisen können. Zu denken ist etwa an ausfallende Flugverbindungen, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, das Ausbrechen eines bewaffneten Konflikts oder das Eintreten von allgemein herrschender Gewalt, die Betroffene an der Rückreise hindert. Unter solchen Umständen können Betroffene die in der Regel dauernde Reisefrist von 30 Tagen kaum je einhalten. Für solche Fälle erscheint es dringend nötig, ein klares Verfahren vorzusehen, wie die Schweizer Behörden reagieren und welche Amtsstelle Betroffene für ihre Unterstützung kontaktieren können, namentlich falls vor Ort keine Schweizer Vertretung besteht. Denkbar wäre etwa, dass sie sich an die Hotline des EDA wenden könnten oder dass das SEM bekanntgibt, an welche Abteilung sie sich in Notfällen wenden können, um rasch und unbürokratisch die Rückreisefrist verlängern und die Rückreise organisieren zu können